{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Somit ist das E.________-Gutachten insoweit auch in orthopädischer Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig, als (ohne\nBerücksichtigung der Ellbogenproblematik) der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin nicht und in einer leidensangepassten Tätigkeit\nunter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100% arbeitsfähig ist.\n\n7.3.4 Zur Ellbogenproblematik (die Operation erfolgte nur wenige Tage vor den\njeweiligen Untersuchungen für das Gutachten) wurde im E.________-Gutachten\nausgeführt, dass nach Abschluss der postoperativ vorgesehenen Physiotherapie\neine deutliche Funktionsbesserung des linken Ellenbogengelenkes zu erwarten\n35\nsei. Nach Abklingen der perioperativen Rehaphase (ca. max. drei Monate nach\ndem OP-Datum) seien angepasste Tätigkeiten auf einem 100%-Niveau zumutbar. Zudem wurde im Belastungsprofil festgehalten, dass auch nach Abklingen\nder OP-Folgen am linken Ellenbogengelenk und nach Abschluss der postoperativen Ellenbogen-Rehabilitation keine schweren Gewichtsbelastungen mit dem\nlinken dominanten Arm erfolgen sollten. Das Heben, Tragen und Bewegen von\nLasten mit dem dominanten linken Arm sollte bei 5kg limitiert bleiben. Beidarmig\nseien Belastungen von 10-15kg möglich.\n\nDr.med. AG.________ hielt am 28. August 2015 fest, dass die arthrosebedingten\nSchmerzen trotz Operation bestehen blieben und eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, wobei das Ausmass offen gelassen wurde. Manuelle Belastungen würden über längere Zeit nicht toleriert (vgl. vorstehende Erw. 5.2). Im\nÜbrigen wurde der Behandlungsverlauf bzw. die Heilung des Ellbogens sowohl\nvon Dr.med. AG.________ als auch vom Hausarzt als gut beurteilt.\n\nDazu hat der RAD-Arzt Dr.med. W.________ am 14. Oktober 2015 ausgeführt,\ndass die Operation - wie zu erwarten bei einem Versicherten mit einer chronischen generalisierten Schmerzstörung - aus subjektiver Sicht wenig erfolgreich\n(„unverändert Schmerzen“) gewesen sei. Immerhin sei es durch die Operation\nnicht zu einer Verschlechterung gekommen. Somit gelte das Resultat des\nE.________-Gutachtens ab Behandlungsabschluss beim Chirurgen bzw. ab Ende der postoperativen Rehabilitation im August 2015 (vgl. vorstehende Erw. 5.3).\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass Schmerzen im linken Arm bzw. Sensibilitätsstörungen bereits im Juli 2007 (vgl. vorstehende Erw. 3.1.10) und im Mai 2008\n(Erw. 3.1) bekannt waren und berücksichtigt wurden.\n\nNach dem Gesagten sind die Ausführungen des RAD-Arztes nachvollziehbar.\nEine (gegenüber dem im E.________-Gutachten veranschlagten Belastungsprofil\nzusätzlich) verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der Beschwerden am linken\nEllbogen ist nicht aktenkundig; eine solche Einschränkung im Belastungsprofil\ndes E.________-Gutachtens wurde wie erwähnt berücksichtigt. Die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Dr.med. F.________, welcher aus somatischen Gründen von 50% ausgeht, ist zusammenfassend nicht nachvollziehbar.\n\n7.3.5 Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass eine Verbesserung der psychischen Beschwerden nicht vorliege. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden,\ndass er sich ab 2011 nicht mehr habe behandeln lassen, nachdem stets von\neiner schlechten Prognose ausgegangen worden sei.\n\nDer Beschwerdeführer berücksichtigt vorliegend nicht, dass im E.________-\nGutachten nicht (nur) aufgrund des Behandlungsendes im Jahr 2011 oder der\n\n36\nObservationsergebnisse von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Vielmehr zeigte die Untersuchung selbst einen affektiv schwingungsfähigen Beschwerdeführer, der sich\nallenfalls wütend über die Behandlung durch die IV äusserte, aber keine depressiven Symptome mehr zeigte. Er stelle die multifokale Schmerzsymptomatik in\nden Vordergrund seiner Beschwerden, zeige anderseits aber auch eine klare\nÜberwindbarkeit der Schmerzen, sowohl in anamnestischer Hinsicht als auch\naufgrund des Verhaltens während der Exploration. Anderseits seien ein direkter\nZusammenhang mit Stressbelastung, die bisherige weitgehende Therapieresistenz und eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung im Sinne eines primären\nKrankheitsgewinns klare Hinweise auf den somatoformen Anteil der Beschwerden. Erschwerend und die Überwindbarkeit der Schmerzstörung beeinträchtigend im Sinne einer psychiatrischen Komorbidität sei die akzentuierte Persönlichkeit zu verstehen, die zwar das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nach\nden Kriterien des ICD-10 nicht erreiche und für sich genommen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke, in Verbindung mit der Schmerzstörung aber eine Auswirkung auf alle Bereiche des täglichen Lebens zeige und deshalb auch eine F-\nDiagnose erhalte. Die aufgrund der somatoformen Komponente bestehende\nmassive Krankheitsüberzeugung in Verbindung mit den histrionischen Anteilen\nsei der Grund dafür, dass eine Rückkehr in die bisherige körperlich stark beanspruchende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei.\n\n"}