{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Die Palpationsempfindlichkeit über den\n33\nDornfortsätzen C5-7 sowie über den jeweiligen Interspinalräumen korreliere mit\nröntgenologisch dokumentierten fortgeschrittenen mehrsegmentalen spondyloosteophytären Aufbrauchbefunden mit einer segmentalen ventralen Spangenbildung C3/4. Zusammenfassend gelte die statische Belastbarkeit der HWS somit\nals deutlich dezimiert. Auch die Beweglichkeit der LWS und des Rumpfes sei mit\neinem mit 22 cm erreichbaren FBA nur mässiggradig eingeschränkt. Auch verfüge der Beschwerdeführer über eine suffiziente muskuläre Stützung und Führung.\nRöntgenologisch seien im Abschnitt der LWS nur leichtgradige degenerative\nVeränderungen im Sinne von angedeuteten ventralen Spondylosen der oberen\nlumbalen Segmente sowie lumbosakral beschrieben worden. Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Schweisser wurde weiterhin verneint. Eine angepasste Tätigkeit (rückenadaptierte, den Abschnitt der HWS statisch schonende, leichte Arbeiten; keine Arbeiten einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen für die HWS, keine Tätigkeiten, welche Zwangshaltungen für die\nHWS voraussetzen; überwiegend präventiv keine schweren rumpfbelastenden\nArbeiten; das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10kg bis max.\n15kg bzw. ausschliesslich mit dem linken Arm mit 5kg limitiert) sei, nach Abklingen der perioperativen Rehaphase (vgl. nachfolgende Ausführungen zum linken\nEllbogen des Beschwerdeführers), zu 100% zumutbar.\n\nZwar wird im orthopädischen Teilgutachten auf die Observationsergebnisse verwiesen, indem festgehalten wird, dass (unter Berücksichtigung der Observation\nund Videodokumentation, in welcher die Bewegungsabläufe des Beschwerdeführers beobachtet werden konnten) bis zur Ellbogenoperation im Mai 2015 in einer\nangepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Allerdings\nkann auch unter Berücksichtigung der übrigen Akten davon ausgegangen werden, dass aus orthopädischer Sicht (im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache) keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands erfolgt ist.\n\nBereits im C.________-Gutachten vom 5. Januar 2009 wurden erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der HWS diagnostiziert. Schon damals bestand eine Spangenbildung C3/4. Zudem fanden sich verschiedene osteophytäre\nAusziehungen (vgl. die beginnende osteochondrotische Spondylophytenbildung\nbei HWK4/5 und 5/6, IV-act. 24-17/35). In einem Radiologiebericht aus dem Jahr\n2007 (welcher im C.________-Gutachten berücksichtigt wurde, vgl. IV-act. 24-\n7/35) wurde festgehalten, dass sich beginnende Bandscheibenschäden in Form\nvon mässigen osteodiscären Protrusionen verifizieren liessen, wodurch in C5/6\neine bilaterale, leichtgradige linksseitig betonte foraminale Einengung resultierte.\nEin gewisses Mass an C6-Problematik links wurde als vorstellbar erachtet, eine\neigentliche Kompression der Nervenwurzel konnte jedoch nicht verifiziert werden\n(vgl. dazu den Röntgenbericht vom 22.2.2016, vorstehende Erw. 5.5). Als unge-\n34\nwöhnlich wurden von den C.________-Gutachtern auch die starken Ausprägungen im Bereich der oberen HWS beurteilt. Die radiomorphologischen Befunde\nwurden als geeignet erachtet, einen Teil der vom Beschwerdeführer beklagten\nSchmerzen zu begründen. Im Bereich der LWS konnten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen gefunden werden (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Die\nArbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde, wie im E.________-\nGutachten, verneint, da diese Tätigkeit mit den degenerativen Veränderungen im\nBereich der HWS (und dem Schmerzerleben aufgrund der somatoformen\nSchmerzstörung) nicht mehr zumutbar war. In einer angepassten Tätigkeit (ohne\nÜberkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit fixierter Haltung der HWS) wurde der Beschwerdeführer jedoch aus orthopädischer Sicht als nicht eingeschränkt beurteilt.\n\nAm 1. Juni 2012 bestätigte Dr.med. F.________ einen stationären Gesundheitszustand (vgl. vorstehende Erw. 4.1). In seiner Beurteilung vom 22. März 2016\nführte Dr.med. F.________ jedoch aus, dass sich die Schmerzhaftigkeit im Na-\ncken-, Kopf- und Armbereich links verschlimmert habe, weshalb weitere Abklärungen vorgenommen worden seien. Die Bildgebung der Halswirbelsäule\nzeigten mehrere Pathologien, welche die Schmerzhaftigkeit im Nackenbereich\nund die Einschränkung der Beweglichkeit genügend erklärten (vgl. vorstehende\nErw. 5.5. und 5.7).\n\nDazu hat der RAD-Arzt Dr.med. W.________ am 11. August 2016 nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus den neu eingereichten Akten (u.a. dem obgenannten Bericht von Dr.med. F.________ sowie der Bildgebung vom 22.2.2016)\nnichts wesentlich Neues ergebe und die recht ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS bereits bekannt gewesen seien, was sich auch den vorstehend dargelegten Teilgutachten sowie den Röntgenberichten entnehmen\nlässt. Nachvollziehbar ist auch, dass ein diskretes Sulcus ulnaris Syndrom ohne\nmotorische Ausfälle die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt.\n\n"}