{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2015 auf dem illegal erworbenen Observationsmaterial vom September/ Oktober 2014 beruhe, weshalb es zusammen mit den übrigen Akten, die\neinen Bezug zur unzulässigen Observation oder zu den darin enthaltenen Daten\nhaben, aus den Akten zu entfernen sei.\n\n7.2 Aus der Meldung zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch (BVM)\nergibt sich, dass die IV-Stelle am 21. November 2012 einen Hinweis erhalten habe, wonach der Beschwerdeführer ca. 30 Stunden pro Woche bei\nAR.________in ________ arbeiten soll (IV-act. 89-7/12). Des Weiteren hätten\nAnhaltspunkte bestanden, dass sich der Beschwerdeführer oft im Kosovo aufgehalten habe. Diese Hinweise bzw. Anhaltspunkte widersprächen Stellungnahmen\ndes Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle, wonach er nicht so lange sitzen\nkönne. Des Weiteren verneinte er zu arbeiten, Freunden in einem Betrieb auszuhelfen oder sonstige Tätigkeiten (Arbeitsversuche, Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfen etc.) auszuüben. Hobbies habe er keine, sondern schaue fern.\n\nNach dem Gesagten ergaben sich (auch ohne Observationsergebnisse) für die\nIV-Stelle genügend Gründe, um eine MEDAS-Begutachtung anzuordnen. Dies\nergibt sich sinngemäss auch aus der Stellungnahme BVM vom 26. April 2013,\nwonach eine MEDAS-Begutachtung bereits in Erwägung gezogen wurde, bevor\n\n32\ndie Observation erfolgte. Die Observation sollte nur zur allfälligen Ergänzung des\nSachverhalts vor der Begutachtung durchgeführt werden (IV-act. 89-8/12).\n\n7.3 Das E.________-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (orthopädisch/traumatologisch, neurologisch,\npsychiatrisch und innere Medizin), ist in Kenntnis der Vorakten ergangen und hat\ndie geklagten Beschwerden berücksichtigt.\n\n7.3.1 Im neurologischen Teilgutachten wird ausführlich zu den früher erfolgten\n(2005 und 2007) Stürzen (bzw. Anfällen) des Beschwerdeführers Bezug genommen. Dazu wurde ausgeführt, dass eine symptomatische Genese dieser Anfälle\nbei einer Raumforderung höchst unwahrscheinlich sei, da der neurologische Status fokal nicht gestört sei. Des Weiteren seien die geklagten Kopfschmerzen aufgrund eines Medikamentenübergebrauchs nicht auszuschliessen und auch nicht\nsolche psychogener Natur. Im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen hätten\nbei der Untersuchung weder im Bereich der Halswirbelsäule noch der Lendenwirbelsäule Hinweise für ein radikuläres Syndrom gefunden werden können. Eine\nsomatoforme Störung könne von neurologischer Seite her bei weiterhin normalen\nBefunden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zusammenfassend\nbestehen aus neurologischer Sicht keine Hinweise für eine Krankschreibung (IVact. 104-48f./68). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, begründet und schlüssig,\nwobei die Observationsergebnisse lediglich am Schluss kurz zum Vergleich\nerwähnt wurden, für die Beurteilung jedoch nicht massgebend waren. Somit kann\nden Ausführungen im E.________-Gutachten aus neurologischer Sicht vorliegend ohne weiteres gefolgt werden.\n\n7.3.2 Aus internistischer Sicht seien lediglich die Refluxösophagitis Grad I bei\naxialer Hiatushernie, die nicht erosive Helicobacter Gastritis und die nicht erosive\nBulbitis duodeni sowie eine chronische Bronchitis erwähnenswert. Diese Erkrankungen würden jedoch leitliniengerecht therapiert und führten nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe demnach eine\nuneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (IV-act. 104-66/68). Auch diese Beurteilung ist\nnachvollziehbar und schlüssig. Die Observationsergebnisse wurden dafür nicht\nberücksichtigt bzw. waren irrelevant. Auch dieses Teilgutachten ist vorliegend\nnicht zu beanstanden.\n\n"}