{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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März 2016 diagnostizierten lic.phil.\nAQ.________ (Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) und G.________ (Leitender Arzt) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen\nSymptomen (F45.41), einen Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie einen Verdacht auf Agoraphobie\nmit Panikstörung (F40.1). Die behandelnden Fachpersonen hätten den Beschwerdeführer bisher zwei Mal gesehen (22.2.2016 und 7.3.2016). Eine Verständigung mit ihm sei zwar möglich, eine vertiefte und detaillierte Exploration\ndurch die eingeschränkten Deutschkenntnisse jedoch erschwert. Eine Einschätzung einer möglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich\nnach fast acht Jahren ohne Erwerbsarbeit zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilen. Ein entsprechender Arbeitsversuch in einem geschützten Rahmen sei hierfür\nnotwendig. Der Beschwerdeführer habe eine antidepressive Medikation erhalten\nmit dem Ziel, ihn etwas zu stabilisieren, die innere Distanznahmen zu unterstützen und die Schlafqualität zu verbessern (IV-act. 123-18f./19).\n\n5.7 Am 22. März 2016 diagnostizierte der Hausarzt Dr.med. F.________ was\nfolgt (IV-act. 123-4f./19):\n• Rezidivierende Gastritiden seit 1985\n Reflux\n St. n. Barettmucosa\n• Schwindel\n nur nach dem Aufstehen, am ehesten Orthostase\n• Panvertebrales Schmerzsyndrom 05/2002\n St. n. HWS-Schleudertrauma 05/2002\n bekanntes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom\n MRI LWS vom 15.11.02: Diskusprotrusionen L2/3 rechtslateral; mediane Diskusprotrusion L4/5\n• St. n. unklarer Sturz im Badezimmer 08/2005\n DD Synkope, Krampfanfall\n EEG unauffällig\n\n30\n• Chronisch persistierende, therapierefraktäre, gemischte Hyperlipidämie\n• Leichtgradiges chronisches Sulcus ulnaris Syndrom links\n• Chronisches Cervicalsyndrom mit massiven degenerativen Veränderungen der\nHWS MRI 2016\n• Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Formen\n(F45.41)\n• Verdacht auf rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige\nEpisode (F:33.1)\n• Verdacht auf Agoraphobie mit Panikstörung (F:40.1)\n\nZudem führte er zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, dass er\nletzteren seit 2011 praktisch monatlich sehe und es gegenüber dem Jahr 2011\nzu keiner Heilung gekommen sei. Vielmehr sei es zu einer Verschlimmerung der\nSchmerzhaftigkeit im Nacken-, Kopf- und Armbereich links gekommen, weshalb\nmehrere Therapien und spezialärztliche sowie radiologische Abklärungen vorgenommen worden seien. Der Ellbogen sei nach der Operation lokal gut verheilt,\ndie Arm- und Nackenschmerzen persistierten jedoch. Der Beschwerdeführer sei\nnochmals einer neurologischen Untersuchung zugeführt worden und es habe\neine erneute Bildgebung der Halswirbelsäule stattgefunden, wo sich mehrere\nPathologien gezeigt hätten, welche die Schmerzhaftigkeit im Nackenbereich und\ndie Einschränkung der Beweglichkeit genügend erklärten. Bei diesen mehreren\nProblemen scheine eine therapeutische Heilung praktisch unmöglich, da nicht\nüberall operiert und gespritzt werden könne. Der Beschwerdeführer sei zu 50%\narbeitsunfähig. Limitierend seien hier vor allem der Nacken und die Armproblematik. Bezüglich der psychischen Problematik müsste ein Psychiater Stellung\nnehmen. Aus Sicht des Hausarztes habe er jedoch eine chronische Depression.\n\n5.8 Mit Stellungnahme vom 11. August 2016 führte der RAD-Arzt Dr.med.\nW.________ aus, dass sich aus den neu eingereichten Akten nichts wesentlich\nNeues ergebe. Die recht ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS\nseien bekannt; ein diskretes Sulcus ulnaris Syndrom ohne motorischen Ausfälle\nschränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein; im neuen Bericht des SPD würden Verdachtsdiagnosen auf eine mittelschwere Depression sowie eine phobische\nAngststörung gestellt, welche demnach nicht gesichert sind. Die aktuelle, rein\nsubjektive Zunahme der Schmerzen bei bekanntem langjährigen Schmerzsyndrom sei wenig erstaunlich im jetzigen Fallstand (soziale und finanzielle Unsicherheiten), sei jedoch ohne zu Grunde liegendes neues organisches Korrelat\nnicht iv-relevant. Des Weiteren könnten die sogenannten Indikatoren aus dem\nschon etwas älteren E.________-Gutachten problemlos extrahiert werden. Beschrieben werden: Klare Diagnosen mit Befunden, mit Definition der Schweregrade; das soziale Funktionsniveau des Beschwerdeführers im Alltag („Tagesablauf“); der Verlauf der Krankheitsentwicklung; Angaben über allfällige Suchtpro-\n\n31\nbleme; die durchgeführten Therapien inkl. deren Erfolg und Misserfolg; die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers (S. 58 des psych. Teilgutachtens).\nDer RAD-Arzt empfehle deshalb, weiterhin auf das E.________-Gutachten vom\nJuni 2015 abzustellen (IV-act. 125-6/6).\n\n6. Vorliegend ist unbestritten, dass die Rentenzusprache hauptsächlich aufgrund der psychiatrischen Befunde: Rezidivierende depressive Störung, mittelschwer, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie somatisch bei degenerativen Veränderungen der HWS erfolgte (Beschwerde vom 12.9.2016 S. 4 Ziff. 3; IV-act.\n119-3/10 Ziff. 2; vgl. vorstehende Erw. 3.10).\n\nZudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten\nTätigkeit (als Schweisser) weiterhin nicht arbeitsfähig ist (angefochtene Verfügung, IV-act. 127-2/4).\n\n"}