{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2016 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:16", "Checksum": "f2b528ed6656524b2bf40bb0695a20b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2016 98\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n 22\nSinne eines totalen Wegtretens und sich erschiessen müssen. Er äussert auch\neine massive narzisstische Kränkungsreaktion durch die Begutachtung bei Dr.\nU.________, die er gemäss seiner psychischen Überforderung und seiner\nemotionalen Instabilität verbal und emotional nicht mehr adäquat steuern kann.\nAus psychiatrischer Sicht muss eine deutliche Komorbidität neben der\nSomatisierungsstörung angenommen werden im Sinne einer gesichert\nmittelgradigen depressiven Symptomatik, die sich auch in der Untersuchung zeigt.\nObwohl der Versicherte laut, impulshaft, dysphorisch gereizt und sich aufregend\ngibt, lauert dahinter eine völlige depressive Instabilität mit Affektinstabilität, die als\nmittelgradig depressiv interpretiert werden muss.\nDaneben bestehen noch dissoziativ anmutende Symptome, die schon seit einigen\nJahren rezidivierend auftreten mit Schwindel und Bewusstseinsverlusten sowie\nKopfzuständen, die er nicht recht einordnen kann.\nGesamthaft muss eine Komorbidität von Belang ausgemacht werden, die es dem\nVersicherten verunmöglicht, Ressourcen aufzubringen, sich beruflich wieder voll zu\nrehabilitieren.\nAuch angesichts der Tatsache, dass die Therapie bereits seit 2005 andauert und\nkeine wesentliche Besserung hat erzielt werden können und 2007 noch ein Unfall\ndazu gekommen ist, ist von einer schlechten Prognose auszugehen.\nDer Versicherte hat sich immer über die Arbeit definiert, das zeigt sich auch klar\ndarin, dass er 25 Jahre im gleichen Betrieb gearbeitet hat. Es kann davon\nausgegangen werden, dass er durch psychosoziale Umstände, insbesondere\ndurch den verunfallten Sohn 2000 und durch die Grossfamilie mit vier\npubertierenden Kindern mit entsprechend finanzieller Belastung in eine\nzunehmende Überforderung geraten ist in den letzten Jahren. Es spielen einige\ninvaliditätsfremde Faktoren mit eine Rolle, die die Arbeitsunfähigkeit begünstigen.\nGrad der Arbeitsfähigkeit:\nAufgrund der klinischen Untersuchung vom September 2008 muss von einer weiter\nbestehenden Teilarbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ausgegangen\nwerden. Der Versicherte ist deutlich kränker, instabiler und auch auffälliger, so\ndass er sich nicht mehr voll wieder in den Arbeitsprozess einlassen können wird.\nEine 50 % ige AUF muss ab 06.02.07 angenommen werden. Die AUF kann nicht\nüber 50 % gesteigert werden. Seine Ressourcen und seine Instabilität reichen\ndazu nicht aus.\n\n3.8 Der RAD-Arzt Dr.med. W.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 6.\nApril 2009 fest, dass der Beschwerdeführer und seine Arbeitsfähigkeit sehr unterschiedlich beurteilt worden seien. Es bleibe unklar, ob die Diagnose einer affektiven Störung zu stellen sei oder nicht, sowie ob die auffälligen Persönlichkeitszüge Krankheitswert hätten oder nicht (beides sowohl hinsichtlich der eigentlichen Diagnosekodierung als auch im Hinblick auf die erwähnten Befunde). Es\nsei deshalb ein Obergutachten durchzuführen (IV-act. 37-1/2).\n\n3.9 Im psychiatrischen Gutachten der D.________ vom 27. August 2009, welches von med.pract. AE.________ (Oberarzt) und Dr.med. AF.________ (Ass.-\nArzt) nach Untersuchungen vom 4. und 15. Juni 2009 unterzeichnet wurde, wurde u.a. was folgt festgehalten (IV-act. 49-13/21, Hervorhebungen im Original):\n\n"}