{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2016 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:16", "Checksum": "f2b528ed6656524b2bf40bb0695a20b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2016 98\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n2.8 Wie das Bundesgericht in BGE 125 V 351 erkannt hat, haben\nVersicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne\nBindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu\nwürdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das\nSozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie\nstammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren\nUnterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches\ngestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen\nBerichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu\nwürdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die\nandere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines\nArztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange\numfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten\n\n11\nBeschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben\nworden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der\nBeurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die\nSchlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den\nBeweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch\ndie Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als\nBericht oder Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom\n11.6.2013 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).\n\n2.9 Anzufügen ist, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der\nSozialversicherungsrichter grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses\nder streitigen Verfügung (hier: 26.8.2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen\nhat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_980/2012 vom 18.4.2013 Erw. 3 mit\nVerweis auf BGE 131 V 11 mit Hinweisen).\n\n3. Zum gesundheitlichen Zustand des Versicherten und dessen Auswirkungen\nauf seine Arbeitsfähigkeit sind der Aktenlage u.a. die nachfolgenden Angaben zu\nentnehmen, welche mit Verfügung vom 2. März 2010 zur Zusprechung einer\nDreiviertelsrente führten.\n\n3.1 Gemäss Bericht von Dr.med. F.________ (Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ________) vom 19. Mai 2008 liegt beim Beschwerdeführer eine „schwerste\nSomatisierungsstörung vor einerseits, andererseits auch ein Schmerzsyndrom bei\ndegenerativen Veränderungen und St. n. mehreren Kontusionen des Kopfes\n(Commotio cerebri usw.)“ (IV-act. 15-1/60). Der Beschwerdeführer leide an verminderter Leistungstoleranz, Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörung,\nGedächtnisstörungen, Schlafstörungen, Rückenschmerzen, Nackenschmerzen,\nArmschmerzen links und Atemnot. Er könne gehen, Lasten bis 9kg tragen, aber\nes werde befürchtet, dass die Rückenschmerzen auch bei diesen leichten Lasten\nschlimmer würden. Beim Bücken komme es zu Schwindel und Kopfschmerzen.\nEine Rotation des Körpers, Knien und Kniebeugen führten zu mehr Rückenschmerzen. Langes Sitzen und Stehen führe zu Schmerzen. Gehen auf unebenem Gelände könne zu einem Sturz führen, da der Beschwerdeführer auch auf\ngeradem Boden stürze. Treppensteigen sei problematisch aufgrund des Schwindels. Bei Arbeiten in Nässe und Kälte nehme die Bronchitis zu. Es bestünden\nenorme Gleichgewichtsprobleme. Das Auffassungsvermögen sei eingeschränkt\nund eine Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit sei überhaupt nicht gegeben.\n\nDr.med. F.________ reichte zudem bei der IV-Stelle weitere (frühere) Arztberichte ein (vgl. nachfolgende Erwägungen).\n\n12\n3.1.1 Dr.med. G.________ und Dr.med. H.________ des Sozialpsychiatrischen\nDienstes (________) diagnostizierten gemäss Bericht vom 8. September 2005\nbeim Beschwerdeführer vorläufig eine reaktive depressive Episode mit\nSuizidgedanken und psychosomatischen Beschwerden (ICD-10:F32.0) (IV-act.\n15-56/60).\n\n3.1.2 Am 4. November 2005 diagnostizierte Dr.med. I.________ (Facharzt für\nRheumatologie und Innere Medizin FMH, ________) laterale Ellenbogenschmerzen rechts mit Schmerzmaximum humero-radial (unklare Ätiologie) sowie eine\ndeutliche soziale Problematik (IV-act. 15-57/60).\n\n3.1.3 Am 21. Dezember 2006 wurde durch Dr.med. J.________ (Facharzt FMH\nfür Gastroenterologie und Innere Medizin, ________) eine Oesophago-Gastro-\nDuodenoskopie durchgeführt. Für die Beschwerden des Patienten konnte jedoch\nkein pathologisches Korrelat gefunden werden. Eine Refluxösophagitis (welche\nmit Bericht desselben Arztes vom 29.3.2006 diagnostiziert wurde; IV-act. 15-\n51/60) sei unter PPl-Therapie nicht mehr nachweisbar. Am ehesten sei ein Infekt\nfür die akute Exazerbation verantwortlich (IV-act. 15-53/60).\n\n"}