{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 16.05.2017 I 2016 98\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n2.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss\ndes aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des\nInvaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,\nwelche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer\nSachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.8.2011\nErw. 3.1 mit Verweis auf BGE 133 V 108). Ist eine anspruchserhebliche\nÄnderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,\nbleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen\n\n9\nRechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des Bundesgerichts\n9C_961/2008 Erw. 6.3).\n\n2.4 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch\neine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes.\nGegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer\nentscheidungserheblichen Differenz in den - beispielsweise dem medizinischen\nGutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen\ngesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar\nAusgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird\nnur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der\nSeinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks\nRentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es\nsich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des\nSachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,\nnachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick\nauf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl.\ndazu BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352), mangelt\nes daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von\neiner früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber\nausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes\nstattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass\ndie gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. zit. Urteil des\nBundesgerichts 9C_418/2010 Erw. 4.2).\n\n2.5 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen\nBeweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von\nbloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die\nFakten, mit denen die Veränderung begründet werden, neu sind oder dass sich\nvorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass\nsubstantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich\neingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche\nBeweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer\nArt bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung\neingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn\ndie ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in\nder Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen\ndiagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen\ngeführt haben (vgl. zit.\nUrteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 Erw. 4.3).\n\n10\n2.6 Ein Sachverständiger kann eine bestimmte Entwicklung regelmässig nicht\naus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter\ntätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den\nFakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren\nEntscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben (vgl. Alfred Bühler,\nBeweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fellmann/ Weber\n[Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, 2006, S. 67). Dem Gutachten, welches die\nmedizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche\nÜberzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen,\nwelche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen\nBefundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom\nRechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können (Urteil des\nBundesgerichts 8C_744/2007 Erw. 4.4; Bundesgerichtsurteil I 568/06 vom\n22.11.2006 Erw. 5.1). Diesem Beweiswertkriterium kommt hinsichtlich der\nEntscheidungsgrundlagen namentlich in Revisionsfällen - mit Blick auf deren\nvergleichende Natur - eine besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts\n9C_418/2010 Erw. 4.3).\n\n2.7 Zeitliche Referenzpunkte für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bilden im konkreten Fall hinsichtlich des Rentenanspruchs auf\nder einen Seite die angefochtene Verfügung vom 26. August 2016, mit welcher\ndie bisher seit 1. Dezember 2014 sistierte Dreiviertelsrente per 1. September\n2014 aufgehoben wurde. Auf der anderen Seite ist die ursprüngliche Rentenverfügung vom 2. März 2010 heranzuziehen, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 65%) zugesprochen\nwurde.\n\n"}