{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 16.05.2017 I 2016 98\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\nDas einschlägige Recht enthalte sodann keine Norm, welche zumindest\nansatzweise die Voraussetzungen für die Anordnung einer zielgerichteten und\nheimlichen Überwachung von Versicherten in der Invalidenversicherung regle\n(wie etwa Schwere der Tat, die eine heimliche Überwachung rechtfertige,\nAnfangsverdacht und namentlich dessen Intensität oder Verhältnis zu nicht\nheimlichen Abklärungsmassnahmen). Dies gelte auch für Art. 59 Abs. 5 IVG. Aus\nder parlamentarischen Debatte gehe einzig hervor, dass Regelungsgegenstand\n\n7\nder Versicherungsmissbrauch bilde, wobei der Wortlaut der Bestimmung darüber\nhinausgehe und unbekümmert um das Verhalten oder mutmassliche\nVerschulden der Betroffenen jede Möglichkeit eines objektiv ungerechtfertigten\nLeistungsbezugs zum Tatbestandsmerkmal erhebe. Näheres zum\nRegelungsgegenstand dieser inhaltlich vagen Norm lasse sich indessen weder\nden Materialien noch dem Wortlaut entnehmen. Insbesondere würden nähere\nHinweise zu den „Spezialisten“ fehlen, deren Tätigkeit der von ihnen\neinzusetzenden Mittel und zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen,\ndamit sie überhaupt beauftragt werden dürfen. Auch der Personenkreis, der\nGegenstand des Interesses von „Spezialisten“ bilden könnten, werde nicht\ndefiniert. Damit bleibe unbestimmt und nicht vorhersehbar, welche konkreten\nFolgen die Norm für die möglichen Betroffenen habe. Art. 59 Abs. 5 IVG stelle\ndemnach keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die\nDurchführung der zielgerichteten und heimlichen Überwachung von Versicherten\ndar (zit. Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichts Erw. 3.2.5f.).\n\nDieser Entscheid ist derzeit beim Bundesgericht hängig (vgl. Internetseite der\nGerichte des Kantons St. Gallen, Entscheidpublikation des erwähnten\nEntscheides; vgl. auch Duplik vom 9.3.2017 S. 3).\n\n1.3.4 Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hielt mit Urteil vom 16.\nFebruar 2017 fest, dass in der Invalidenversicherung - anders als in der\nUnfallversicherung - mit Art. 59 Abs. 5 IVG eine gesetzliche Grundlage für die\nDurchführung von Observationen bestehe. Im Übrigen wären die Erkenntnisse\nder Observation auch verwertbar, wenn von einer unzulässigen Observation\nauszugehen wäre. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von rechtswidrig\nerlangten Beweismitteln sei das kantonale Recht massgebend, welches auf das\nZivilprozessrecht verweise. Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 sehe vor, dass\nrechtswidrig beschaffte Beweismittel nur dann berücksichtigt werden dürfen,\nwenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege. Das Gericht habe\ndeshalb eine Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des Rechtsgutes, das\nbei der Beweismittelbeschaffung verletzt worden sei, und dem Interesse an der\nWahrheitsfindung vorzunehmen (zit. Entscheid Erw. 3.2.2). Im konkreten Fall\nstehe ein erhebliches Interesse an der Wahrheitsfindung (grosse Bedeutung der\nmateriellen Wahrheit bei Untersuchungsgrundsatz; Versichertengemeinschaft hat\ngewichtiges Interesse an der gesetzmässigen Mittelverwendung besonders in\nder ersten Säule; hoher Streitwert bei Rente) einem jedenfalls nicht erhöhten\nSchutzinteresse (umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der\nversicherten Person, umfassende Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen;\n\n8\nGeheim- oder Intimsphäre nicht verletzt, da Beschränkung der Observation auf\nden öffentlichen Raum; keine Tonaufnahmen; kein umfassendes\nBewegungsprofil) gegenüber, weshalb das Interesse an der Wahrheitsfindung\nüberwiege. Die Observationsergebnisse wären deshalb, sollten sie denn auch\nwiderrechtlich beschafft worden sein, verwertbar.\n\n1.4 Im konkreten Fall kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben, ob die\nObservation vorliegend widerrechtlich war und falls diese Frage zu bejahen wäre,\nob die Observationsergebnisse trotz allfälliger widerrechtlicher Beschaffung verwertbar sind oder nicht, da auch ohne Observationsergebnisse genügend verwertbare Beweise vorliegen, welche für eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sprechen.\n\n2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines\nRentenbezügers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von\nAmtes\nwegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt\noder aufgehoben.\n\n2.2 Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung im\nSinne von Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustands mit\nentsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche\nAuswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen\nGesundheitsbeeinträchtigung - voraus. Demgegenüber stellt eine bloss andere,\nabweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen\nSachverhalts keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 9C_149/2009 vom 14.7.2009 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE\n112 V 372; VGE I 2012 104 vom 4.12.2013, bestätigt durch BGE 8C_73/2014\nvom 2.5.2014).\n\n"}