{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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EGMR-Urteil massgebend war). Gemäss der IVG-\nBestimmung können die IV-Stellen zur Bekämpfung des ungerechtfertigten\nLeistungsbezugs Spezialisten beiziehen. Unter Berücksichtigung des erwähnten\nEGMR-Urteils ist demnach fraglich und zu prüfen, ob Art. 59 Abs. 5 IVG eine\n5\ngenügende gesetzliche Grundlage für eine Observation darstellt (diese Frage\nwurde vor dem EGMR-Urteil mit BGE 137 I 327 bejaht).\n\n1.3.1 Gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 hat jede Person Anspruch\nauf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-,\nPost- und Fernmeldeverkehrs (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor\nMissbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2). Der Wortlaut von Abs. 1 entspricht\nüberwiegend dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 EMRK.\n\nNach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen\nGrundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst\nvorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht\nanders abwendbarer Gefahr (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten\nmüssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von\nGrundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2). Einschränkungen von\nGrundrechten müssen verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der\nGrundrechte ist unantastbar (Abs. 4).\n\n1.3.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 I 327 (Urteil 8C_272/2011 vom\n11.11.2011) festgehalten, dass die Erhebung und Aufbewahrung\nerkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnahmen fallen, im\nöffentlich-rechtlichen Verhältnis den Schutz der Privatsphäre berühren (Erw. 4.4).\nNeben Art. 28 Abs. 2 ATSG bestehe für das invalidenversicherungsrechtliche\nVerfahren mit Art. 59 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, welche zur\nBekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs den Beizug von\nSpezialisten ermögliche. Dass damit der Einsatz von Privatdetektiven gemeint\nsei, stehe nicht in Frage (zit. BGE Erw. 5.2). Die Voraussetzungen einer\nzulässigen privatdetektivlichen Observation sei durch die Spezialgesetzgebung\nnicht weiter eingeschränkt. Bei Beachtung des damals zu berücksichtigenden\nSachverhalts sei der Eingriff in die Privatsphäre nach Art. 13 BV nicht als schwer\neinzustufen gewesen, weshalb in Art. 59 Abs. 5 IVG - auch wenn sich die\nObservation nicht auf den öffentlichen Raum beschränkte, sondern den von\njedermann ohne weiteres einsehbaren\nPrivatbereich miteinbezog - von seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck\nher eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Observation gesehen wurde\n(zit. BGE Erw. 5.2).\n\nZusammenfassend hielt das Bundesgericht fest: Wenn konkrete Anhaltspunkte\nbestehen, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit wecken (objektive\nGebotenheit der Observation), die Observation nur während einer\n\n6\nverhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfindet und einzig Verrichtungen\ndes Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre gefilmt werden, ist der\nPersönlichkeitsbereich auch bei einer Observation im öffentlich einsehbaren,\nprivaten Raum nur geringfügig tangiert und wiegt der Eingriff in die\nPersönlichkeitsrechte nicht schwer. Umgekehrt hat die Versicherung und die\ndahinter stehende Versichertengemeinschaft ein erhebliches schutzwürdiges\nInteresse daran, dass nicht zu Unrecht Leistungen erbracht werden. Mit anderen\nWorten wird bei der erfolgten Observation kein Rechtsgut verletzt, welches\nVorrang vor dem öffentlichen Interesse der Missbrauchsbekämpfung hat, und\nunter Einbezug sämtlicher Umstände sind die Interessen der Beschwerdeführerin\n(IV-Stelle) gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdegegnerin\n(Versicherte) als höherwertig einzustufen (zit. BGE Erw. 5.6).\n\n1.3.3 Die Frage, ob die Observation eines Versicherten in einem IV-Verfahren\n(Eingriff in Art. 13 Abs. 1 und 2 BV) mit dem Legalitätsprinzip (Art. 36 Abs. 1 BV)\nvereinbar ist, hat das St. Galler Versicherungsgericht unter Berücksichtigung des\nEGMR-Urteils in seinem Entscheid Nr. IV 2016/145 vom 6. Dezember 2016\nerneut geprüft und verneint. Im zitierten Entscheid wurde festgehalten, dass im\nkonkreten Fall die heimliche Überwachung mit Unterstützung von\nbildaufzeichnenden Geräten und in einem mehrwöchigen Zeitraum durchgeführt\nworden sei und sich nicht nur auf öffentliche Plätze beschränkte, sondern auch\ndas Verhalten des Beschwerdeführers festhielten, als sich dieser auf privatem\nGrundeigentum bzw. in privaten Räumen befunden habe. Dabei erscheine\nfraglich, ob die Abklärungsperson das Einverständnis des privaten Besitzers für\nden Aufenthalt zum Zweck der heimlichen und gezielten Überwachung von\nGästen eingeholt habe. Zudem seien heimlich Informationen über den\nGesundheitszustand einer Person beschafft worden, die zu den heiklen,\nsensitiven Daten gehörten und die Intimsphäre im Kern berühren könnten.\nAngesichts dieser qualitativen und zeitlichen Intensität der heimlichen und\ngezielten Überwachung des Beschwerdeführers könne offensichtlich nicht von\neinem lediglich geringfügigen Eingriff gesprochen werden (zit. Entscheid des St.\nGaller Versicherungsgerichts Erw. 3.2.3).\n\n"}