{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Juni 2015 sowie alle übrigen Akten, die\neinen Bezug zur Observation oder zu den darin enthaltenen Daten haben, aus\nden Akten zu entfernen und es sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen.\n3. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nMit Duplik vom 9. März 2017 wiederholte die IV-Stelle ihre in der Vernehmlassung gestellten Anträge.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Verweis auf das Urteil Vukota-Bojic gegen\ndie Schweiz (Urteil Nr. 61838/10 vom 18. Oktober 2016 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass das Observationsmaterial illegal\nerworben worden sei, weshalb es zusammen mit dem E.________-Gutachten\nund allen übrigen Akten, die einen Bezug zur unzulässigen Observation oder zu\nden darin enthaltenen Daten haben, aus den Akten zu entfernen sei.\n\n1.2.1 Im oben zitierten Urteil Vukota-Bojic gegen die Schweiz erkannte der\nEGMR eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 28. November\n1974 (Inkrafttreten für die Schweiz) betreffend Observationen im\nUnfallversicherungsverfahren.\n\nArt. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) lautet wie folgt:\n(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig\nist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des\nLandes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum\nSchutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer.\n\nDer EGMR hat erwogen, dass durch die Observation das Recht auf Achtung des\nPrivat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin betroffen sei (zit. EGMR-\nUrteil Ziff. 59) und prüfte die Rechtfertigungsgründe, insbesondere das Vorliegen\nder gesetzlichen Grundlage, welche u.a. notwendig ist um einen Eingriff in das\nRecht zu rechtfertigen.\n4\nDie vom Bundesgericht für die Observation einer versicherten Person als genügend erachteten Art. 43 (Abklärung) und 28 (Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze) des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 96\n(Bearbeiten von Personendaten) des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 wurden vom EGMR als ungenügende rechtliche Grundlagen erachtet, weil sich daraus weder Verfahrens- und\nÜberwachungsvorschriften ergeben, noch Beschränkungen der Dauer der Observation, Rechtsmittelmöglichkeiten für die versicherte Person oder Regelungen\nzur Aufbewahrung, zum Zugang, zur Nutzung, Weitergabe oder Zerstörung der\ndurch Observation erlangten Daten entnehmen lassen. Der Schutz vor Missbrauch wurde als ungenügend erachtet (zit. EGMR-Urteil Ziff. 74ff.).\n\n1.2.2 Indes verneinte der EGMR im konkreten Fall eine Verletzung von Art. 6\nEMRK (Abs. 1: Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in\nBezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine\ngegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,\nöffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird […]) durch die\nBeweisverwertung der rechtswidrig erlangten Informationen. Er prüfte jedoch\nnicht im Grundsatz die Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Zu prüfen\nwar im konkreten Fall insbesondere, ob eine Anfechtung der Beweise und deren\nVerwendung möglich gewesen seien. Zudem seien die Beweisqualität und die\nUmstände der Beweisgewinnung zu berücksichtigen, sowie ob die Umstände\nZweifel an der Schlüssigkeit des Beweises aufkommen lassen. Schliesslich sei\nwichtig, ob der fragliche Beweis für den Verfahrensausgang ausschlaggebend\ngewesen sei (zit. EGMR-Urteil Ziff. 93ff.).\n\nDer EGMR gelangte zum Ergebnis, dass die Observation nicht der einzige\nBeweis für die Entscheidung im konkreten Fall war, sondern dass weitere verwertbare Beweise (insbesondere Widersprüche in Arztberichten, welche vor der\nObservation erstellt wurden) vorgelegen hätten (zit. EGMR-Urteil Ziff. 99).\n\n"}