{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-16", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "68101c868f44c554db912b9bfbc2a40d"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-98_2017-05-16.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_98_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2c46874dc661ecd2790a9500960b057696b2e2f32e51cc63ed73684505f365de183ea7cc8568a2686bbd93ce6e99a41d7d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_98", "Checksum": "f67a9d0f6245cec78fb03b4fa1e5dfd2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Pierre Lichtenhahn, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Hanspeter Riedener,\nLangstrasse 4, 8004 Zürich,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Rente)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (geb. ________1961________) reiste im März 1982 in die\nSchweiz ein und arbeitete seither bis im Juni 2007 bei B.________ als Hilfsarbeiter. Im Februar 2007 meldete er der Suva einen Unfall, wonach er beim Abladen\nvon Armierungsstahlrollen von einem LKW von einer Leiter gestürzt, auf den Hinterkopf gefallen und eine gewisse Zeit bewusstlos gewesen sei (Suva-act. 2-\n61/61). Nach Einholung von Arztberichten und weiteren Abklärungen verfügte die\nSuva am 17. September 2007 die Einstellung der Versicherungsleistungen ab\ndem 1. Oktober 2007, weil keine organischen Unfallfolgen im Sinne struktureller\nVerletzungen hinreichend nachgewiesen werden konnten (Suva-act. 2-9/61).\n\nB. Am 6. Mai 2008 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum\nLeistungsbezug an, wobei die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt umschrieben wurden: „Nacken- und Kopfbeschwerden. Konzentrationsstörungen,\nSchlafstörungen, sehr nervös und unruhig. (…) seit ca. 2000“ (IV-act. 1).\n\nC. Nach Einholung diverser Arztberichte veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung beim C.________. Das Gutachten wurde am 5. Januar 2009 erstattet\n(IV-act. 24-1/35). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen\nDienstes teilte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 27. Februar 2009\nmit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 29). Dagegen liess\nA.________ am 2. April 2009 Einwände erheben (IV-act. 35).\n\nD. Am 16. April 2009 veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung bei der\nD.________(IV-act. 40). Das Psychiatrische Gutachten wurde am 27. August\n2009 erstattet (IV-act. 49).\n\nE. Mit Vorbescheid vom 16. November 2009 teilte die IV-Stelle A.________\nmit, dass ab 1. Februar 2008 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (IVact. 54). Einen provisorischen Einwand liess A.________ am 13. Januar 2010\nzurückziehen (IV-act. 58f.). Am 2. März 2010 verfügte die IV-Stelle, dass (bei\neinem Invaliditätsgrad von 65%) ab 1. Februar 2008 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Eine Intensivierung der psychiatrischen Therapie im Sinne\neiner stationären Behandlung mit integrativem Vorgehen sei zur Verbesserung\ndes Gesundheitszustandes empfehlenswert. Falls A.________ an beruflichen\nMassnahmen interessiert sei, könne er sich schriftlich bei der IV-Stelle melden\n(IV-act. 60+65).\n\nF. Am 8. Mai 2012 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren (IVact. 69). A.________ wurde am 31. Oktober 2013 von der IV-Stelle zum Ge-\n\n2\nspräch hinsichtlich einer eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeladen,\nwelches am 27. November 2013 stattgefunden hat (IV-act. 82f.). Am 4. Dezember 2013 wurde das eingliederungsorientierte Revisionsverfahren abgeschlossen, weil sich A.________ nicht als arbeits- und eingliederungsfähig betrachtete\n(IV-act. 83-5/5). Im Zeitraum vom 15. Mai bis 12. September 2013 erfolgte an\ndrei Tagen eine Observation, wobei A.________ nicht gesichtet wurde. Im Zeitraum vom 23. September bis 16. Oktober 2014 folgte eine weitere Observation\nan vier Tagen (IV-act. 89-9/12).\n\nG. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 wurde die Dreiviertelsrente von der\nIV-Stelle per sofort sistiert (IV-act. 91). Gleichentags veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Allgemeine\nInnere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädie und\nTraumatologie (inkl. Rheumatologie). Der Auftrag wurde der E.________ zugewiesen (IV-act. 92ff.). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 24. Juni 2015\nerstattet (IV-act. 104).\n\nH. Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2016 teilte die IV-Stelle A.________ mit,\ndass die Rente rückwirkend per 1. September 2014 aufgehoben und auf die\nRückforderung verzichtet werde (IV-act. 116). Dagegen liess A.________ am 12.\nFebruar 2016 bzw. ergänzend am 20. April 2016 Einwände erheben (IV-act.\n119). Mit Verfügung vom 26. August 2016 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 1. September 2014 auf, verzichtete auf die Rückforderung und entzog\neiner Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (IV-act. 127).\n\nI. Dagegen liess A.________ am 12. September 2016 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den\nfolgenden Anträgen:\n1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.8.2016 sei aufzuheben und es\nsei dem Versicherten weiterhin mind. eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mind. 65% auszurichten.\n2. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen.\n3. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nJ. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 beantragte die IV-Stelle, die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten\ndes Beschwerdeführers. Die Replik erfolgte am 7. Februar 2017 mit folgenden\nleicht modifizierten Anträgen:\n\n"}