3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz für das Teilobsiegen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).