Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der IV aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz zu 4/5 (Fr. 400.--) und der Beschwerdeführerin zu 1/5 (Fr. 100.--) auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss einbehält und die IV-Stelle ihren Verfahrenskostenanteil von Fr. 400.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat.