1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen und die zugrunde liegende Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juli 2016 dahingehend abgeändert, als die Rente per 31. August 2016 aufgehoben wird. Der Beschwerdeführerin ist zudem die vorsorglich sistierte Rente ab 1. März 2016 bis 31. August 2016 sowie für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 nachzuzahlen. Soweit die Verfügung vom 19. Juli 2016 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen zurückfordert, wird sie aufgehoben. Ebenso wird die Verfügung vom 23. Februar 2017 betreffend Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der IV aufgehoben.