gewiesen. 10.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu 4/5 der Vorinstanz und zu 1/5 der Beschwerdeführerin auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz ihren Verfahrenskostenanteil dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat. 10.2 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz.