9. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 entsprechend abzuändern, als die Rente per 31. August 2016 aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine ganze IV-Rente im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013. Die damals vorsorglich sistierte Rente ist der Beschwerdeführerin somit nachzuzahlen. Soweit die Verfügung vom 19. Juli 2016 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen zurückfordert, ist sie aufzuheben. Ebenso ist die Verfügung vom 23. Februar 2017 betreffend Rückerstattungsforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der IV aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-