Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den Observationsergebnissen erfolgte im Übrigen nicht. Auch das neurologische AD.________-Teilgutachten setzt sich nicht rechtsgenüglich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentensistierung auseinander. Die Hinweise auf Aggravation sowie die Ausführungen im AD.________-Gutachten, welche sich vielmehr auf den Untersuchungszeitpunkt beziehen, genügen vorliegend nicht, um im besagten Zeitraum von einem beschwerdefreien Gesundheitszustand und einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und somit die Rente definitiv einzustellen.