8.3 In vorstehender Erwägung 1.4.4 wurde bereits ausgeführt, dass der Haushaltbericht vom März 2013 und die Observationsergebnisse zur Sistierung der Rente im Juni 2013 führten, für sich alleine, d.h. ohne ärztliche Beurteilung, jedoch noch keine sichere Basis für eine definitive Aufhebung der IV-Rente bildeten. Soweit die IV-Stelle vernehmlassend darauf verweist, lässt sich damit die Rentenaufhebung nicht begründen. Dementsprechend hat die IV-Stelle anschliessend ein orthopädisches Konsilium sowie eine neuropsychiatrische Untersuchung vorgesehen, welche beide aufgrund der Operation im Oktober 2013 nicht durchgeführt werden konnten. Eine ärztliche Beurteilung des Gesundheitszu-