8.1 Zu prüfen ist nachfolgend schliesslich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung der im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 sistierten Rente (vgl. vorstehende Erw. 1.4.1). 8.2 Die IV-Stelle macht vernehmlassend geltend, dass bis zum Operationszeitpunkt im Oktober 2013 keine Beschwerden (mehr) objektiviert werden konnten, die sich auf die angestammte Tätigkeit im Bürobereich auswirkten bzw. über eine Einschränkung in körperlich mittelschweren und schweren Tätigkeiten hinausgehen. Dazu stützt sie sich auf die Observationsergebnisse sowie weitere Hinweise auf aggravatorisches Verhalten.