Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin genügend gewandt ist, dass ihr eine Selbsteingliederung trotz langjährigem Rentenbezug zumutbar ist. Eine über die Arbeitsvermittlung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hinausgehende Notwendigkeit an medizinischrehabilitativen sowie beruflichen Massnahmen ist nicht ersichtlich. Massgebend ist zudem einzig die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dass die Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin bislang erfolglos geblieben sind, ist daher nicht entscheidend (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_584/2015 vom 15.4.1016 Erw. 7).