Des Weiteren lassen sich gemäss AD.________-Gutachten im Fähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigungen der Wissensanwendung, der Problemlösung bei einer sehr guten intellektuellen Ausstattung und Kompetenz ausmachen. Es besteht auch keine mangelnde Entscheidungs- und Entschlusskraft. Die Beschwerdeführerin behauptet sich gut und tritt selbstsicher auf. Es besteht keine mangelnde Aufmerksamkeitsfokussierung. Sie ist in der Lage, auch komplexe Aufgaben auszuführen. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über ausreichende soziale Kontakte und die Selbstversorgung des häuslichen Lebens ist nicht gestört (IV-act. 216- 27/96).