139 V 442 Erw. 5.1). Zum andern kann die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte (für welche sie mit ihrer KV-Lehre grundsätzlich auch über die nötige Ausbildung verfügt) unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen betreffend die linke Schulter ohne Einschränkung von Leistung und Zeitpensum bzw. insbesondere im Rahmen eines 50% Pensums ohne weiteres wieder ausüben (vgl. IV-act. 216-33/96). Des Weiteren lassen sich gemäss AD.________-Gutachten im Fähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigungen der Wissensanwendung, der Problemlösung bei einer sehr guten intellektuellen Ausstattung und Kompetenz ausmachen.