7.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin (________) das 55. Altersjahr noch nicht erreicht hat. Allerdings wurde ihr mit Wirkung ab 16. Dezember 1999 eine IV-Rente zugesprochen. Demnach bezieht sie bereits seit über 15 Jahren eine IV-Rente. Eine Selbsteingliederung ist somit grundsätzlich nicht zumutbar. Es gibt indes Ausnahmen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010 vom 26.4.2011 Erw. 3.5). Die Beschwerdeführerin arbeitete bis im Mai 2002 (somit ca. 14 Jahre vor der Rentenaufhebung) zu 50% als Büromitarbeiterin in D.________ (vgl. Ingress lit. A).