24 gen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 5) verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bericht der AH.________ vom 17. Mai 2016 betreffend die beginnende STT-Arthrose am Handgelenk links verweist, ist anzufügen, dass sich daraus keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnehmen lässt. Dass die linke Hand nicht unbeschränkt eingesetzt werden kann, wurde sodann im AD.________-Gutachten berücksichtigt.