Zum Verlauf der Schulterproblematik und deren Besserung insbesondere wird ausdrücklich Stellung genommen. Trotz den vorstehenden Ausführungen zur Meldepflichtverletzung vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des AD.________-Gutachtens, insbesondere die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit, nicht in Frage zu stellen (vgl. zudem die Ausführungen in Erw. 2.2, wonach aggravatorisches Verhalten keine Rentenleistungen zu begründen vermag). Einer abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung behandelnder Ärzte ist nach konstanter Praxis nur ein begrenzter Beweiswert beizumessen.