23 sundheitszustand bzw. die Verbesserung des Gesundheitszustands sowie die Arbeitsfähigkeit (selbst bei einer teilweise erkennbaren Aggravation) nicht von einer Meldepflichtverletzung ab Oktober 2014 auszugehen, zumal es auch nach dem Oktober 2014 jeweils noch zu einer Besserung der Handproblematik links gekommen ist (der Zustand im Oktober 2014 somit noch nicht vollständig ausgeheilt war) und auch im Gutachten noch zusätzlich von einem möglichen Karpal- tunnel-Syndrom links ausgegangen wird.