Die geltend gemachte Aggravation bzw. Meldepflichtverletzung bezieht sich somit vorliegend hauptsächlich auf die Handproblematik links, welche nach der Operation vom Oktober 2013 eintrat. Unbestritten ist vorliegend, dass nach der Schulteroperation vom 29. Oktober 2013 eine Neurapraxie des N. medianus und N. ulnaris links im distalen Handgelenksbereich diagnostiziert wurde. Im Gutachten werden zudem folgende Diagnosen aufgeführt: „mögliche[r] St.n. initialem CRPS Typ II (klinisch kein CRPS mehr nachweisbar); mögliches initiales Karpal- tunnel-Syndrom links“. Die Handproblematik links ist bzw. war somit unbestritten gegeben.