Im konkreten Fall ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass gemäss orthopädischer Beurteilung die von der Beschwerdeführerin geschilderte Funktionseinschränkung der linken Schulter zumindest teilweise nachvollziehbar war (IV-act. 2016-30/96). Dementsprechend wurde bereits im Sprechstundenbericht der AH.________ vom 31. Oktober 2014 ein erfreulicher Heilungsverlauf ein Jahr nach Implantation einer inversen Schulterprothese verzeichnet. Nach Kenntnis dieses Berichts hat der RAD-Arzt Dr.med. I.________insbesondere festgehalten, dass die weiteren Kontrollen abzuwarten seien, bis aus neurologischer Sicht ein Endzustand erreicht sei (IV-act. 199- 14/14).