In der Gesamtschau dieser Inkonsistenzen ergäben sich starke Zweifel an der Verlässlichkeit der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin zu der subjektiv angegebenen Intensität und Ausprägung ihrer Schmerzen und Beeinträchtigungen. Es liessen sich auch aus psychiatrischer Betrachtung keine Diagnosen feststellen, welche dieses Verhalten auf der Grundlage krankheitswertiger versicherungspsychiatrischer relevanter Störungen klären könnte (IV-act. 216-30/96).