Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte für eine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit bestehen (Erw. 4.6; diese Beurteilung im zit. Bundesgerichtsurteil erfolgte u.a., obwohl aufgrund des vor und zwischen den Untersuchungen gezeigten Verhaltens, des im Observations-Video festgehaltenen Zustands, der fehlenden ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie der fehlenden Nachweisbarkeit der behaupteten Einnahme von Antidepressiva im Gutachten keine psychiatrische Diagnose gestellt, sondern von einer "weitestgehenden Inszenierung und Simulation" ausgegangen wurde).