6.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 festgehalten, dass die Meldepflicht nach dem Wortlaut von Art. 77 IVV zwar explizit auch eine "wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes" betrifft. Diese Bestimmung kann jedoch - auch mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 ATSG - in guten Treuen nicht so verstanden werden, dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzunehmen. Dies gilt jedenfalls, soweit keine Anhaltspunkte für eine Ausschöpfung der hinzugewonnenen Arbeitsfähigkeit bestehen (Erw.