6.2 Die IV-Stelle macht vernehmlassend geltend, dass sie infolge Aggravation der Beschwerden bis zur MEDAS-Begutachtung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass bei gleichbleibend gesundheitlichen Beschwerden auch nach diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Hätte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle über die gesundheitliche Verbesserung (seit spätestens November 2014) in Kenntnis gesetzt, wäre keine Weiterausrichtung der Rente mehr veranlasst worden. Es liege eine Verletzung der Meldepflicht i.S.v.