6.1 Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren 20 Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_343/2012 vom 11.10.2012 Erw. 2.2 mit Hinweisen).