5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die im Recht liegenden einschlägigen Berichte betreffend Observation mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2016 nicht verwendet werden dürfen und aus dem Recht zu weisen sind. 5.2 Die Tragweite des EGMR-Urteils für das vorliegende Verfahren braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, zumal die Ergebnisse der Observation vorliegend unerheblich sind. 6. Eine gerichtliche Würdigung des vorliegenden Verlaufs mit den dargelegten Unterlagen sowie Sachverhaltsangaben unter Einbezug der Rügen der Beschwerdeführerin zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse.