Einen gewichtigen Grund für diese Annahme stellt insbesondere der Umstand dar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie (Ehemann und vier Kinder ________) vor kurzem aus ihrem Reiheneinfamilienhaus in AB.________ nach G.________ in ein sehr grosses und altes Holzhaus umzogen, welches früher als Hotel genutzt wurde (IV-act. 149-4/14). Dort lebt die Familie auf zwei Etagen (die Wohnung im Dachgeschoss ist vermietet, im Parterre wird ebenfalls ein Ladenlokal vermietet).