Die Restarbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt wurde auf 50% veranschlagt. In der bisherigen Tätigkeit als EDV-Supporterin sei die Beschwerdeführerin ebenfalls nur noch 20% arbeitsfähig (IV-act. 139-21/41). Der mutmassliche Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit wird im MEDAS-Gutachten vom 19. Oktober 2012 auf den 11. Oktober 2012 veranschlagt (IV-act. 139-22/41). 3.3 Am 8. August 2011 und am 28. November 2012 fand bei der Beschwerdeführerin zu Hause in AB.________ eine Haushaltsabklärung statt. Im Bericht vom 28. November 2012 wurde ihr ein Invaliditätsgrad von 27% attestiert (IV-act. 146- 12/13). Aufgrund eines Wohnortswechsels nach G._