Im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 (Erw. 9) berücksichtigte die IV-Stelle diese Gesundheitsverschlechterung gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und ging in antizipierter Beweiswürdigung ohne erneute Haushaltsabklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der gemischten Methode zu mindestens 70% eingeschränkt sei und deshalb ab Dezember 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (IV-act. 96-6/7).