Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ist unbestritten, zumal auch die Beschwerdeführerin eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands in rentenrelevanter Hinsicht bzw. die Aufhebung der Rente per August 2016 geltend macht. Somit ist der Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist lediglich der Zeitpunkt der Rentenaufhebung bzw. die Prüfung der Eingliederungsfähigkeit und die Rückforderung. 10 4. Aus den vorliegenden Akten lassen sich u.a. folgende Angaben zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und zum bisherigen Verlauf entnehmen: