3. Zeitliche Referenzpunkte für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bilden im konkreten Fall hinsichtlich des Rentenanspruchs auf der einen Seite die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016, mit welcher die bisher seit 19. Februar 2016 sistierte ganze Rente per 31. Oktober 2014 aufgehoben wurde. Auf der anderen Seite ist der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007, mit welchem der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente (IV-Grad 85%) zugesprochen wurde.