Mit anderen Worten ist mit einem neuen Arztbericht wenig Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb sich heute eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen des Gesundheitszustands im Zeitraum vom Juli bis September 2013 erübrigt. Eine Auswertung und Würdigung der (medizinischen) Akten, welche einen Jahre zurückliegenden Zeitraum betreffen, ist grundsätzlich von den rechtsanwendenden Behörden (und nicht im Rahmen eines neuen medizinischen Gutachtens) vorzunehmen (vgl. VGE I 2017 8 Erw. 2.5). Auf die Frage der Zulässigkeit der definitiven Rentenaufhebung im Zeitraum vom Juli bis und mit September 2013 ist vorliegend somit einzutreten.