Die Beurteilung dieser Frage wurde im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt und die IV-Stelle hat dazu vernehmlassend ausführlich Stellung genommen. Letztere hat in der angefochtenen Verfügung die definitive Rentenaufhebung sowie die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Renten beurteilt. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, auch aus verfahrensökonomischen Gründen, den gesamten Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, welcher sich allenfalls auch auf die Rückforderung auswirken könnte, lückenlos zu beurteilen. Zudem hat die Beurteilung dieser Frage vorliegend allein auf der Aktenlage zu beruhen.