Die Zulässigkeit der definitiven Renteneinstellung im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 war sodann zweifelsohne auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2016. 7 1.4.5 Die IV-Stelle macht vernehmlassend geltend, dass auch Anfechtungsgegenstand bilde, worüber die IV-Stelle hätte entscheiden müssen. Aus ihrer Sicht könne deshalb die Frage der Zulässigkeit der definitiven Renteneinstellung von Juli bis und mit September 2013 im vorliegenden Verfahren ebenfalls behandelt werden.