Er könne diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutung geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts könne in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (Bundesgerichtsurteile 9C_343/2012 vom 11.10.2012 Erw. 4.1.1; 8C_272/2011 vom 11.11.2011 Erw. 7.1 m.H.). Mangels sicherer Kenntnis des Sachverhalts hat die IV-Stelle gemäss Schreiben vom 21. Juni 2013 ein orthopädisches Konsilium sowie eine neuropsychiatrische Untersuchung durch RAD-Ärzte vorgesehen, welche jedoch nicht mehr vor der Operation am 29. Oktober 2013 durchgeführt werden konnten (IV-act. 154; 164; 178).