Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit insbesondere der Rentenanspruch im Zeitraum vom 31. Oktober 2014 bis 31. August 2016 sowie eine allfällige Rückforderung (zu Unrecht ausgerichteter) oder Weiterausrichtung der Rente (nach der Sistierung im Februar 2016) bzw. die Notwendigkeit zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. 1.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Nachzahlung der im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013 sistierten Rente (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 2).