1.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit des vorliegenden Verfahrens ist unbestrittenermassen die Rentenaufhebung per 31. Oktober 2014 sowie die Rückforderung angeblich zu Unrecht ausgerichteter Rentenleistungen. Gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin sind ihre Rentenleistungen per Ende August 2016 einzustellen bzw. vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4.8.2016 S. 2; Stellungnahme vom 13.9.2016 S. 1).