M. Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. März 2017 wurde dem Antrag, die Eingabe vom 2. März 2017 sei als Ergänzung zur ursprünglichen Beschwerde im Verfahren I 2016 84 entgegenzunehmen, stattgegeben. Zudem wurde festgehalten, dass bis zum materiellen Entscheid des Gerichts in der Hauptsache alle Vollziehungsvorkehrungen im Zusammenhang mit der erwähnten Rückerstattungsverfügung vom 23. Februar 2017 zu unterbleiben haben. N. Dazu nahmen die IV-Stelle Schwyz am 3. und 24. April 2017 und die Beschwerdeführerin am 20. April 2017 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: