Mit Schreiben vom 19. September 2016 verzichtete die IV-Stelle Schwyz auf die Einreichung einer Duplik. Am 22. und 28. September 2016 liess die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen einreichen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 liess die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betreffend die Zulässigkeit von 4 Detektiv-Einsätzen geltend machen, dass die im Recht liegenden einschlägigen Berichte nicht verwendet werden dürften und aus dem Recht zu weisen seien.