Mit richterlichem Schreiben vom 25. August 2016 wurde der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer noch nicht ergangenen Verfügung als verfrüht erachtet. K. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2016 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Replik erfolgte am 13. September 2016 mit folgendem ergänzenden Antrag: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, vorgängig der Einstellung der Invalidenrente die berufliche Situation der Beschwerdeführerin abzuklären und die Gewährung von beruflichen Massnahmen zu prüfen.