J. Dagegen liess A.________ am 4. August 2016 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. In Aufhebung der Verfügung seien die Versicherungsleistungen per Ende August 2016 einzustellen. 2. Die für die Zeit Juli bis und mit September 2013 sistierte Rente sei nachzuzahlen. 3. Die in Aussicht genommene Rückforderung angeblich zu viel bezogener Leistungen sei für ungültig und nichtig zu erklären. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.