I. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2016 teilte die IV-Stelle Schwyz A.________ mit, dass die Rente per 31. Oktober 2014 aufgehoben und die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen zurückgefordert werden. Hinsichtlich des Rückforderungsbetrags werde eine separate Verfügung erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 220). Dagegen